Ortsgruppensatzung

den. 22.01.10

PRÄAMBEL

  1. Die Naturfreunde sind als Umwelt-, Kultur und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
  2. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird, und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
  3. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, daß die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewußt werden und erkennen, daß sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.

4. Die Naturfreunde befassen sich mit sozial-, wirtschaft- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und

umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.

5. Die Naturfreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

 

 

Artikel 1 Name und Grundlagen

  1.  

  2. Verband für Umweltschutz, Sanften Tourismus und Kultur, Orsgruppe Eisenberg e.V. Der Verein führt den Namen "Touristenverein Die Naturfreunde", Kurzbezeichnung: Die Naturfreunde Eisenberg
  3.  

  4. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
  5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
  6. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz und über die Bundesgruppe der Naturfreunde Deutschlands auch Mitglied der Naturfreunde-lnternationale (NFI).

 

Artikel 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

- den Natur- und Umweltschutz zu fördern;

- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;

- soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu

entwickeln;

- Interesse an der Natur zu wecken;

- naturkundliches und Ökologisches Wissen zu vermitteln;

- Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;

- Internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;

- Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen:

- kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;

- umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen sowie sportliche Betätigung zu fördern:

- Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- u.

Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;

- Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.

- regionales Brauchtum zu pflegen.

 

Artikel 3 Tätigkeiten

  1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen des Vereins im Sinne des Art. 2 zur Voraussetzung.
  2. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt und Naturschutzes. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
  3. 3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

    a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz: aktiven Einsatz:

    für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;

    b) Pflege der Natur- und Heimatkunde;

    c) Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen und Gesellschaftlichen Zusammenhänge

    d) Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten

    bildender Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz;

    e) Sportliche Betätigung durch Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen, Wintersport, Wassersport und

    Radfahren;

    f) Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien-und Altenhilfe sowie der

    Erwachsenenbildung;

    g) Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildung- und Studienaufenthalten, internationalen

    Begegnungen und Sozial-tourismus;

     

    h) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken,

    Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren. Ausstellungen oder ähnlichem;

     

    i) Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten,

    Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur-und Jugendheimen. Diese Einrichtungen stehen allen

    Mitgliedern und Nicht-mitgliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern und Familien zur Verfügung;

    j) Anlage und Markierung von Wanderwegen;

    k) Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung,

    mit Umweltschutz-, Kultur-Freizeitsport- und Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist

    das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.

     

     

    l) Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender

    Vereinswerke und Tätigkeiten.

     

    Artikel 4 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

    ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

    2. Er ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

des Vereins an den Landesverband Rheinland-Pfalz des Touristenvereins ,,Die Naturfreunde' e.V., der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2 dieser Satzung zu

verwenden hat.

 

Artikel 5 Fachgruppen und Referate, Hausbetreuungs- und Hausbewirtschaftungs- und

Hausverwaltungsverein

1. Für die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden. Diese sind

vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den ,,Richtlinien für Fachgruppen und Referate". Sie werden

vom Bundesfachausschuß erarbeitet und vom Bundeskongreß beschlossen.

3.Fachliche Richtlinien und Arbeitsrichtlinien, die gesondert für die Tätigkeit der einzelnen Fachgruppen und der

Referate erstellt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesausschusses.

 

4. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und

Verwaltung von Naturfreundehäusem im Wege des Pachtvertrages auf selbständige

Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen,

werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten Artikel 1 bis 4 dieser Satzung..

5. Die Bildung von Projektgruppen ist möglich.

Artikel 6 Kinderorganisation und Naturfreundejugend

1 - Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der

Naturfreundeorganisation zu gewinnen.

Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen zusammengefaßt, damit sie sich in der ihnen

angemessenen Form entwickeln und entfalten können.

2 Die Kindergruppen des Vereins sind zusammengefaßt unter der Bezeichnung "Naturfreunde Kinderorganisation".

Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den ,,Richtlinien für die Naturfreund-Kinderorganisation".

3. Die Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefaßt in der Naturfreundejugend Deutschlands. Ihre Tätigkeit

wird bestimmt von dieser Satzung und den ,,Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands".

4. Die ,,Richtlinien für die Naturfreunde-Kinderorganisation" bzw. die

,,Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands" werden von der

Bundeskinderkonferenz Bundesjugendkonferenz beschlossen.

Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongneß.

5. Die Naturfreunde-Kinderorganisation und die Naturfreundejugend Deutschlands sind Gliederungen des Vereins.

Sie bestimmen ihre Arbeit (ihren Aufgaben entsprechend) selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung,

den Richtlinien für die Naturfreundekinderorganisation und den Richtlinien für die Naturfreundejugend

Deutschlands. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

6. Über die Jugendkasse ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem Vereinsvorstand vorzulegen. Die

Kassenfahrung unterliegt der Prüfung durch die Revision des Vereins.

Artikel 7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.

3.Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.

entsprechend Art. 2 dieser Satzung.

4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Aufnahme finden. Sie haben kein Stimm- oder

Wahlrecht. wohl aber das Recht auf Teilnahme an den Hauptversammlungen.

5. Die Bestimmungen der Artikel 1 - 6.6 sowie 19 (Schiedsgericht) der Landessatzung müssen in dieser Satzung

sinngemäß übernommen werden.

 

Artikel 8 Aufnahme - Austritt - Ausschluß

1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und an die Vereinsleitung einzureichen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines

Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich an die Vereinsleitung zu erfolgen.

3. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse der

Hauptversammlung nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der

Vereinsausschuß mit Dreiviertelmehrheit; mindestens dreiviertel seiner Mitglieder müssen anwesend sein.

Der Ausschlussantrag muß den Mitgliedern des Vereinsausachusses mindestens drei

Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Gegen den Beschluß des

Vereinsausschusses ist Anrufung des Schiedsgerichts möglich. Gegen dessen Beschluß

ist die Anrufung der Hauptversammlung möglich.

4. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlung im Namen des Vereins vornehmen, sowie den Namen und

die Symbole des Vereines nicht mehr führen.

5. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat ein Mitglied alle in der Satzung enthaltenen finanziellen Verpflichtungen

zu erfüllen.

 

Artikel 9 Finanzierung der Arbeit

1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus

- Beiträgen

- Spenden

- eigenen Veranstaltungen

- Vermietungen und Verpachtungen

- Zuschüssen

2. Über die Höhe der Beiträge an den Verein entscheidet die Hauptversammlung.

3. Über Einnahmen und Ausgaben soll jährlich ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Eine Jahresrechnung ist

vorzulegen.

 

Artikel 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Hauptversammlung

2. Der Vereinsausschuß

3. Die Vereinsleitung

 

Artikel 11 Die Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der Vereinsleitung unter Angabe der

Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes spätestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Auf Beschluß

des Vereinsausschusses oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder unterschriebenen Antrages muß eine

außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

2. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der

Beschlußunfähigkeit muß binnen acht Tagen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen

werden. Bei der Einladung zu dieser Versammlung ist darauf aufmerksam zu machen, daß sie an keine

Mitgliederzahl gebunden und auf

jeden Fall beschlußfähig ist. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Beschlüsse werden

mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

3. Aufgaben der Hauptversammlung sind:

a) Entgegennahme und Aussprache der Berichte des Vereinsausschusseses;

b) Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung:

c) Beschlußfassung über vorliegende Anträge;

d) Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses:

e) Wahl der Mitglieder von Revisionskommission und Schiedsgericht;

f) Bestätigung des Jugendleiters sowie der Fachgruppenleiter; Festsetzung der zu zahlenden Beiträge:

g) Beschlußfassung über Änderung der Satzung:

i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;

4. Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglieder im Touristenvereinverein "Die Naturfreunde"

sind. Wird einem Jugendleiter oder Fachgruppenleiter eine Bestätigung nach Ziffer 3, Buchstabe f versagt, so ruht

seine Funktion. Die Aufgaben werden von seinem Stellvertreter wahrgenommen.

5. Anträge an die Hauptversammlung müssen vierzehn Tage nach erfolgter Ausschreibung der Vereinsleitung

vorliegen.

 

Artikel 12 Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus.'

a) den Mitgliedern der Vereinsleitung

b) den Fachgruppenleitern und Referenten nach Artikel 5

c) einem Vertreter der Heimleitung

d) der Revision mit beratender Stimme

2. Der Vereinsausschuß trifft nach Bedarf, jedoch mindestens einmal Innerhalb eines Vierteljahres zusammen. Auf

Verlangen der Hälfte der Mitglieder Im Ausschuss muß eine Ausschusssitzung einberufen werden.

c

3. Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehört es

- die Einhaltung der Satzungsbestimmungen und die Arbeit der Vereinsleitung zu Überwachen:

- den Haushalt des Vereins zu verabschieden;

- die Jahresrechnung zu genehmigen;

- die Arbeit der Fachgruppen, Referate und Gliederungen zu koordinieren;

- wichtige Beschlüsse zwischen den Hauptversammlungen zu fassen;

- über den Ausschluss von Mitgliedern und Funktionsenthebungen zu beschließen;

- Ersatzwahl für ausgeschiedene Mitglieder der Vereinsleitung oder Bestätigung vorzunehmen.

4. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

Artikel 13 Die Vereinsleitung

1. Die Vereinsleitung besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden, den Stellvertreterlinnen. (höchstens 3), dem/der Kassierer/in, seinem/r Stellvertreter/in,

dem/der Schriftführer/in, seinem/r Stellvertreter/in;

b) dem/der Jugendleiter/in, dem/der Kindergruppenleier/in;

c) zwei ,weitere Mitglieder benennt der Vereinsausschuß aus seiner Mitte.

2. Zu den Aufgabengebieten der Vereinsleitung gehören insbesondere

a) die Förderung aller Aufgaben, wie sie in der Satzung festgelegt sind;

b) die Durchführung der Beschlüsse der Landeskonferenz, der Hauptversammlung und des Vereinsausschusses:

c) die Einberufung der Hauptversammlung und des Vereinsausschusses;

d) der Verkehr mit Behörden und Organisationen;

e) die Verwaltung der Geldmittel, des sonstigen Vermögens, die Vorlage des Haushaltsplanes und der

Jahresrechnung,

f) Prüfung der Jahresrechnung der Kinder- und Jugendleitung;

g) Bestättigung von Arbeitsausschüssen:

h) die Förderung und Unterstützung der Gliederungen, Fachgruppen und Referate bei der Durchführung der gesamten

Vereinstätigkeit.

3. Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Stellvertreter/innen, dem/der

Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei

Mitgliedern des Vorstandes; Willenserklärungen sind an die vorherigen Beschlüsse der Vereinsleitung gebunden.

5.Der Vorsitzende ist für Rechtsgeschäfte bis zu 300 DM / 153,39 € einzelverfügungsberechtigt

Der Vorstand bedarf zu Rechtsgeschäften von mehr als 500 DM / 255,65 € der Zustimmung der Vereinsleitung.

Die Vereinsleitung bedarf zu Rechtsgeschäften von mehr als 1000 DM / 511,30 € der Zustimmung der

Hauptversammlung

 

Artikel 14 Die Revisionskommission

1. Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Personen.

2. Die Revisionskommission hat die" Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner

Gliederungen zu prüfen, zu überwachen und der Hauptversammlung, dem Vereinsausschuß, der Vereinsleitung

und den Versammlungen der Gliederungen Bericht zu erstatten.

3. Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner

Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen ohne Stimmrecht

teilzunehmen.

 

Artikel 15 Funktionsenthebung

1. Mitglieder des Vereinsausschusses und Leitungsmitglieder der Gliederungen können ihrer Funktion enthoben

werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, ihren Pflichten zuwider handeln oder Beschlüsse mißachten.

2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Vereinaausschusses beantragt werden. Über den Antrag

entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Vor der Beschlußfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören. Bei Funktionsenthebungen von Mitgliedern

der Jugendleitung, der Kinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt die Vereinsleitung einen Antrag an den

Jugendausschuß, den Kinderausschuß oder die betreffende Versammlung der Fachgruppen. Wird dieser Antrag

abgelehnt, entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit.

3. Dem Betroffenen steht das Recht des Widerspruchs beim Schiedsgericht zu. Bis zu dessen oder bis zur endgültigen

Entscheidung gemäß der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion.

 

Artikel 16 Schiedsgericht

1. Für Streitfälle innerhalb des Vereins sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und

Bundesebene zuständig.

2. Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen

Bundesschiedsordnung.

3. Die Bundesschiedsordnung beschließt der Bundeskongreß mit Zweidrittelmehrheit.

4. Die Mitglieder sind mit ihren angeschlossenen Bezirken und Ortsgruppen verpflichtet, die Bundesschiedsordnung

in den jeweiligen Satzungen als verbindlich anzunehmen.

 

 

Artikel 17 Niederschrifften

Die Beschlüsse der Hauptversammlung, des Vereinsauschusses und der Vereinsleitung sind von dem/der Schriftführer/in in einer Niederschrift festzuhalten und von ihm / ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Artikel 18 Satzungsänderung

1. Diese Satzung kann nur von einer Hauptversammlung geändert werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden

Artikel der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben

 

2.Satzungsänderungen brauchen der Zustimmung von mindestens dreiviertelder anwesenden stimmberechtigten

Delegierten.

 

 

Artikel 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf dieser Hauptversammlung Müssen mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sein.

Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

Artikel 20 Schlußbestimmungen

1. Der Verein ist unter der Nummer VR 1446 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Rockenhausen eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 67304 Eisenberg

3. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Gliederungen übergeordnet.

6. Diese Satzung wurde beschlossen am 09.07.1999

Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisher gültige Satzung verliert dadurch ihre Gültigkeit.

 

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